Unterpachtvertrag

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personalbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.                                                                                                               

Zwischen dem

Kleingärtnerverein Elze e.V.

– als Verpächter –

vertreten durch den vertretungsberechtigten Vorstand des Kleingärtnervereins Elze e.V.

und  Unterpächter Nr. 1

………………………………………….. geb. am …………………….    sowie

wohnhaft:………………………………………………………………………………….

Telefon-Nr:   ………………………              E-Mail Adresse:……………………………

sowie Unterpächter Nr. 2

  ….…………………………………………..   geb. am ……………………

wohnhaft:………………………………………………………………………………….

Telefon-Nr:   ………………………              E-Mail Adresse:……………………………

wird folgender Pachtvertrag geschlossen.

Der Unterpächter Nr. ….. tritt dem Kleingärtnerverein als ordentliches Mitglied bei. Hierdurch erhält er neben anderen satzungsmäßen Rechten ein Stimmrecht im Verein.

Der Unterpächter Nr….. ist zusammen mit Unterächter Nr…… gemeinsam Unterächter des Kleingartens, erwirbt aber kein Stimmrecht.

Er kann als Familien- oder Fördermitglied dem Verein beitreten. Die Kosten hierzu sind    

der aktuellen Gebührenordnung zu entnehmen. Durch diesen Beitritt werden alle

satzungsmäßigen Rechte und Pflichten, z.B. ein Stimmrecht, erworben.

Unterpächter mit einer zweiten Parzelle besitzen nur ein Stimmrecht.

 

§ 1 Pachtgegenstand

  1. Der Kleingärtnerverein Elze e.V. verpachtet das in der Kleingartenanlage Elze, Schmiedetorstraße 53, 31008 Elze gelegene Teilstück

im ……………………………weg         Kleingarten Nr. …….

  1. in der Größe von ca 400 m²      zur kleingärtnerischen Nutzung.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Parzelle nicht vermessen ist und es sich um eine ungefähre Größe handelt. Es besteht kein Anrecht auf exakt 400 qm Kleingartengröße.
  • Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsfläche; leerstehende Gärten gelten zusätzlich als Gemeinschaftsfläche. Gleiches gilt für Fehlmengen der Summe der einzelnen Verbrauchsmengenzähler zum Hauptverbrauchsmengenzähler. Die Kosten für die Fehlmengen und Gemeinschaftsflächen sind von den Unterpächtern anteilig zu tragen.
  • Die Verpachtung des Kleingartens erfolgt in dem Zustand in dem er sich zum Zeitpunkt der Übergabe befindet, es sei denn es wurde schriftliche mit diesem Vertrag etwas anderes vereinbart.
  • Dem Unterpächter ist bekannt, dass das dauernde Wohnen im Kleingarten nicht erlaubt ist. Während der Dauer des Pachtvertrages hat er eine ständige Wohnung nachzuweisen.
  • Jede Wohnungs- und Adressänderung ist dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung sind dadurch entstehende Kosten, nach Gebührenordnung, durch den Unterpächter zu tragen. Willenserklärungen und andere Schriftstücke des Vereins gelten dem Pächter auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein in Textform bekannt gemachte Adresse oder dessen E-Mail-Adresse gerichtet werden.
  • Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des zwischen dem Verpächter und dem Grundstückeigentümer bestehenden Generalpachtvertrages mit der Stadt Elze Anwendung. Der Verpächter ist berechtigt, den Unterpächter zu den Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, soweit er hierzu gegenüber dem Grundstückseigentümer oder der Kommune verpflichtet ist oder künftig verpflichtet wird.
  • Mehrere Unterpächter haften als Gesamtschuldner. Forderungen des Verpächters sind auch dann wirksam, wenn sie nur einem der Unterpächter zugehen.
  • Pro Kleingarten ist eine durch die Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl von Gemeinschaftsarbeitsstunden, die der Gesamtgestaltung der Anlage dienen, durch das Vereinsmitglied, einen weiteren Pächter der Parzelle oder beauftragte Personen abzuleisten.

Die Termine der Arbeitsstunden werden durch Aushang, postalisch oder per Mail bekanntgegeben. Abzuleistende Arbeitsstunden außerhalb der festgesetzten Termine oder regelmäßig wiederkehrende

Pflegestunden des Vereinsgeländes sind immer mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen.

Die entsprechend für die Arbeitseinsätze berufenen Vorstandsmitglieder sind vorab über die Beauftragung einer dritten Person zu informieren.

Minderjährige Kinder können keine Gemeinschaftsarbeitsstunden leisten.

Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die Nichtbeteiligung durch Geld (Ersatzleistung) abzugelten. Die Höhe der Ersatzleistung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • Leisten Nichtvereinsmitglieder Gemeinschaftsarbeiten oder Ersatzleitungen, so können sie daraus keinerlei Rechte oder Ansprüche gegenüber der Verpächterin herleiten.
  1. Nichtvereinsmitglieder sind bei Arbeitseinsätzen nicht versichert.
  1. Mit diesem Vertrag werden dem Unterpächter die zurzeit gültige Satzung, Garten- und Gebührenordnung übergeben. Ihre Ausführungen sind Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages; der Unterpächter verpflichtet sich, sämtliche Vorschriften einzuhalten und den Verpächter von allen Schäden freizustellen, die aus einer Missachtung dieser Verpflichtung entstehen.
  1. Mit Unterzeichnung dieses Unterpachtvertrages geht das auf der Parzelle befindliche feste und lose Inventar (z.B. Anpflanzungen, Baulichkeiten, Mobiliar, Geräte, Zäune u.s.w) unwiderruflich in das Eigentum des Pächters über, es sei denn es wurde mit dem Verpächter etwas anderes schriftlich vereinbart.
  1. Es sind neben der Satzung, der Garten- und Gebührenordnung, dem Unterpachtvertrag auch zusätzlich sämtliche Bestimmungen und Gesetze mitgeltend.
  1. Sondervereinbarungen und Nebenabreden werden, falls vorhanden,  am Ende des Vertrages extra aufgeführt.

§ 2 Pachtdauer und Kündigung

  1. Der Unterpachtvertrag beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit, längstens für die Dauer des Generalpachtvertrages mit der Stadt Elze, geschlossen.
  • Die Probezeit beträgt für beide Seiten ab Pachtbeginn 1 Jahr. In dieser Zeit kann das Pachtverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen jederzeit, unter Angabe der Gründe, gekündigt werden.
  • Eine Rückzahlung bereits gezahlter Gartenabgaben für das Probejahr erfolgt nicht. Mit Vertragsunterzeichung ist die volle Gartenabgabe zu zahlen, gleich zu welchem Zeitpunkt der Vertrag abgeschlossen wurde.
  • Das Pachtjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember jeden Jahres.

Der Pachtvertrag kann zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens am 30. September des betreffenden Jahres in gesetzlicher Schriftform bei dem Verpächter eingegangen sein.

Die Kündigung durch den Unterpächter löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus. §545 BGB findet keine Anwendung.

Die Auflösung des Pachtverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Unterpächter und Verpächter durch einen Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich.

  • Der Pachtvertrag endet automatisch bei Tod des Unterpächters mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Der Pachtvertrag, der gemeinschaftlich geschlossen wurde, wird beim Tod eines Partners mit dem überlebenden Partner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Partner binnen 2 Monate nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Vorstand des KGV, dass er diesen Pachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt dieser als beendet.
  • Ein neuer Pachtvertrag kann mit dem Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen unter der Voraussetzung des Erwerbs der Mitgliedschaft im KGV und der Gewähr für die bestimmungsgemäße Nutzung der Parzelle abgeschlossen werden.
  • Für die Kündigung des Vertrages durch den Verpächter gelten zusätzlich die Bestimmungen der § 8 und § 9 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG).
  • Bei ordentlicher Beendigung des Pachtverhältnisses fällt die Parzelle zum Jahresende an den Verpächter zurück. Der Unterpächter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Verpächters oder ohne dessen Wissen weiter über die Parzelle zu verfügen. Die Neuverpachtung der Parzelle ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters. Der ehemalige Unterpächter kann aber rechtzeitig Vorschläge unterbreiten.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach §§ 8 und 9 Abs. 1 Ziff.1 BKleinG (Verschulden des Pächters) ist der Pächter auf Verlangen des Verpächters zur vollständigen Beräumung der Laube und des Kleingartens sowie zur Übergabe in dem Zustand, der sich aus einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt, verpflichtet.
  1. Im Falle einer fristlosen Kündigung gemäß § 8 BKleinG gilt eine Räumungsfrist von einem Monat ab Zugang der Kündigung als vereinbart.
  1. Strafbare Handlungen des Unterpächters innerhalb der Kleingartenanlage (z.B. Eigentumsdelikte) und andere gegen die Satzung, Gartenordnung, den Pachtvertrag oder Gesetze verstoßende Handlungen berechtigen den Verpächter zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung.

Bei strafbaren Handlungen, insbesondere Eigentumsvergehen (Diebstahl) innerhalb der Kleingartenanlage, ausgeführt von Besuchern oder Familienangehörigen des Pächters kann durch den Verpächter ein Betretungsverbot gegenüber den betreffenden Personen ausgesprochen werden.

§ 3 Pachtzins

  1. Die auf der Mitgliederversammlung beschlossene und in der Gebührenordnung festgehaltene Gartenabgabe pro Kleingarten, incl. aller Abgaben (ohne Strom), ist unter Angabe der Gartennummer nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 4 Wochen auf das Konto des Verpächters kostenfrei zu überweisen.

Die Gartenabgabe beträgt

z. Z. ……………€/Garten und Jahr

  • Eine Minderung der Pacht wegen Misswuchs, Wildschaden oder Unwetterschäden kann nicht gefordert werden. Die Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung oder Forderungen aus der Vereinssatzung ist nur mit dem Verpächter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 4  Zahlungsverzug

1.   Bleibt der Unterpächter mit Zahlungen (z.B. seiner Gartenabgabe, seinem Anteil an den öffentlich- rechtlichen Lasten, Umlagen, Ableistung von Arbeitsstunden und sonstigen entgeltlichen Gemeinschaftsleistungen) trotz einmaliger Mahnung  in Verzug und erfüllt nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen, so kann das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleinG mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

2.   Die Kosten der Entnahme von Wasser, aus den Versorgungsanlagen, und von Strom, nach Ablesung der eigenen Zähler der Stromparzelle, werden gemäß Beschluss des KGV erhoben. Bleibt der Unterpächter mit der Zahlung der Entgelte, einschließlich der Umlagen für Verbrauchsdifferenzen, nach deren Fälligkeit in Verzug und zahlt nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung, so ist der KGV berechtigt das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleinG mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 5 Versicherung

Erforderlich ist mindestens eine Feuer-Wasser-Sturmversicherung für die Lauben. Diese ist durch den Unterpächter selbst abzuschließen. Der Nachweis derselben ist der Verpächterin spätestens 2 Monate nach Abschluss des Unterpachtvertrages vorzuweisen.

Auf Verlangen des Vorstands ist die durchgehende Feuer-Wasser-Sturmversicherung der Laube jederzeit nachzuweisen.

§ 6 Pfandrecht des Verpächters

Der Unterpächter hinterlegt bei Vertragsunterzeichnung eine Kaution in Höhe von _____________ €.

Diese wird vom Verpächter auf einem Kautionskonto angelegt, dem Unterpächter gegenüber auf Wunsch nachgewiesen und nach korrekter Übergabe und Abrechnung der Parzelle an die zurückgezahlt.

§ 7 Nutzung

  1. Der Unterpächter darf den Kleingarten ausschließlich kleingärtnerisch nutzen. Ein guter Kulturzustand der Gesamtparzelle sollte das Ziel sein.  Der Unterächter hat am Vereinsweg, an seinem Weg zum Garten, die Nr. des Kleingartens anzubringen.
  • Der Unterpächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten, veräußern, noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen.
  • Unter Schutz stehende Tiere (z.B. Hornissen, Wespen, Maulwürfe, Feldhamster, Hasen, Igel u.a. dürfen weder bejagt, getötet oder deren Lebensraum mutwillig zerstört werden. Der Einsatz von Giften in diesem Zusammenhang ist verboten.
  • Vorhandene Teiche sind so zu sichern (z.B. durch Zäune oder Bewuchs), dass weder Tiere noch Menschen in den Teich fallen können. Für Tiere (z.B. Igel) ist ein „Notausstieg“ zu schaffen. Der Pächter haftet für die zu erfolgende Verkehrssicherungspflicht. Auf Verlangen der Verpächterin sind Teiche, wenn sie nicht gepflegt werden oder nicht der Verkehrssicherungspflicht genügen, zurückzubauen.

Dem Tierschutz ist Genüge zu tun, z.B. durch Belüftung oder Frischwasser nachfüllen in heißen Monaten.

  • Hecken sind einheitlich zu pflegen und zu erhalten. Hecken und Sichtschutzblenden dürfen, sofern vom Verpächter keine mindere Höhe vorgeschrieben wird, eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. An den Wegen dürfen Hecken und Sichtblenden nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Verpächterin gesetzt / aufgestellt werden.
  • Das Aufstellen von Kinderspieltürmen, Trampolinen und Pools bedarf der Genehmigung durch den Verpächter. Die Größe wird durch den Vorstand festgelegt.
  • Eine Unterverpachtung, jede Art der gewerblichen Nutzung des Kleingartens sowie die Nutzung zu Wohnzwecken ist dem Unterpächter untersagt.
  • Die Erstellung oder Veränderung von Versorgungleitungen, wie Wasser- und Stromanschluss, Pumpen zur Wasserentnahme und dergleichen bedarf der Zustimmung des Vorstandes in gesetzlicher Schriftform.
  • Versorgungsleitungen für Frischwasser und Strom dürfen im Schadenfall nicht eigenständig repariert werden. Der Vorstand ist unverzüglich zu informieren und ggf ein Fachbetrieb mit der Instandsetzung zu beauftragen. Außerhalb des Pachtgrundstücks gehören sie zum Zuständigkeitsbereich des Verpächters.
  1. Eigenständige Reparaturen und Eingriffe in die Versorgungsleitungen vor dem Verbrauchsmengenzähler der einzelnen Parzelle sind verboten und meldepflichtig. Sofern entgegen dieser Bestimmung eigenständig Reparaturen durchgeführt werden oder wurden haftet der Unterpächter für jeden Schaden der aus der eigenständigen Reparatur entsteht. Der Unterpächter kann wegen und im Schadensfall auf Maßgabe des Vorstands von der Versorgung abgetrennt werden.
  1. Es sind die vom Verpächter bestimmten Verbrauchsmengenzähler zu benutzen. Die Anschaffung- und Folgekosten trägt der Pächter. Die vom Verpächter gesetzte Eingriffsicherung (Plombe) darf weder geöffnet noch entfernt werden. Zuwiderhandlungen können eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages auslösen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Pächter zum Ersatz des Schadens an den Verpächter.
  1. Es besteht kein Anspruch auf eine Öffnung der sich am Vereinsheim befindlichen Toiletten.

§8 Wege und Reinigung

  1. Der Pächter ist verpflichtet, im vereinsüblichen Rahmen die zu der Kleingartenanlage gehörenden und an seine Parzelle angrenzenden Wege bis jeweils zur Mitte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
  • Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nach einer nachweislichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist die Verpächterin berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohne weitere Mahnung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.

§ 9 Unterpächterwechsel

  1. Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Unterpächter fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet. Es gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Der Unterpächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses die Pflicht eine Wertermittlung durch vom Verpächter benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Die durch die Wertermittlung entstandenen Kosten und noch entstehenden sonstigen Forderungen des Verpächters aus dem Pächterwechsel, sind von dem abgebenden Unterpächter zu tragen.

b) Von dieser Bestimmung kann einvernehmlich in Schriftform abgewichen werden.

c) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Sollte der Kleingartenzustand nicht einer fortlaufenden Bewirtschaftung entsprechen werden diese Arbeiten, sofern schriftliche nichts anderes vereinbart wurde, durch den Verpächter auf Kosten des Unterpächters durchgeführt.

d) Verfallene oder unbrauchbare, sowie das Landschaftsbild verunzierende sowie über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Baulichkeiten sind von dem ausscheidenden Unterpächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen.

e) Der abgebende Unterpächter ermächtigte den Verpächter den Kleingarten bis zur Neuverpachtung (längstens für ein Jahr) in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störungen ausgehen. Der abgebende Unterpächter verpflichtet sich weiter, die von der Verpächterin für die Pflege des Kleingartens aufgebrachte Zeit zu den in der Gebührenordnung aufgeführten Stundensätzen zu erstatten, bzw. mit evtl. Ablösesummen zu verrechnen.

  • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Unterpächters gelten die Bestimmungen dieses § entsprechend. Der Verpächter ist jedoch berechtigt ab Eintritt der Kündigung den Garten auf Kosten des Unterpächters ordnungsgemäß zu pflegen und instand zu setzen. Eine Verrechnung mit einer evtl. Ablösesumme gegenüber einem Folgepächter ist möglich.

§ 10 Haftung

  1. Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung befindet. Ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler.
  • Der Unterpächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes. Für Veränderungen oder Verbesserungen an dem Pachtgegenstand wird der Unterpächter nicht entschädigt.

§ 11 Betretungsrecht des Verpächters und von ihm beauftragter Personen

Der Verpächter und von ihm bevollmächtigte Personen sind, nach vorheriger Ankündigung (eine Woche vorher), berechtigt den Kleingarten zu betreten

Bei „Gefahr im Verzug“ hat jede Person unmittelbar zur Gefahrenabwehr ein Betretungsrecht der Kleingärten.

§ 12 Gartenordnung

Die Gartenordnung des Vereins ist in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil dieses Unterpachtvertrages.

§ 13 Verstöße und missbräuchliche Nutzung

  1. Bei Verstößen gegen den Unterpachtvertrag, die Gartenordnung, die Satzung, das Bundeskleingartengesetz und weitere Gesetze ist der Verpächter zur Kündigung berechtigt.
  • Der Verpächter ist daneben auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Unterpächters vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
  • Der Unterpächter tritt hiermit unwiderruflich, einen Teil der ihm gegenüber einem Folgepächter zustehenden Ablösesumme in Höhe der Mängelbeseitigungskosten an den Verpächter ab.

§ 14 Haftung

Der Unterpächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes.

§ 15 Schriftform

  1. Sondervereinbarungen und Nebenabreden der Parteien, die das Pachtverhältnis betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, auch wenn das Gesetz keine Schriftform vorsieht, immer der Schriftform.
  • Folgendes wurde vereinbart:

§ 16 Datenschutzhinweis

Auf Wunsch informiert der Verpächter den Unterpächter nach Art. 13 der EU-Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) ausführlich über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.


Es werden die nachfolgenden Daten zu folgenden Zwecken nach Art. 6 Abs. 1 lit.b der EU-DSGV auf Basis des geschlossenen Pacht- und Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet

Die Verarbeitung der Daten erfolgt nur so lange, wie es zur Erfüllung des Pacht- und  Mitgliedschaftsverhältnisses oder geltender Rechtsvorschriften sowie der Pflege der Beziehung zu erforderlich ist.

Sollte der Pächter die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten wünschen, werden wir diese Daten unverzüglich löschen, soweit der Löschung nicht rechtliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Folgende Daten werden vom Verpächter intern gespeichert:

Gartennummer:
Vorname, Name:
Geburtsdatum:
PLZ und Ort:
Telefon:
Mobiltelefon:
E-Mail:
Bankverbindung:
Beruf:

Daten der Vereinszugehörigkeit:

Daten zu einem evtl. Elektroanschluss:

Daten zum Verbrauch der elektrischen Energie:

Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden:

Aus den aufgeführten Gründen werden die Daten erfasst und verarbeitet:

  • Erfüllung und gegebenenfalls Geltendmachung von Vertragsleistungen (Name, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummern, Mailadresse, Geburtsdatum, Beruf, Daten der

Vereinszugehörigkeit, Wasser- und Elektroanschluss)

  • Rechnungsstellung (Pacht, Wasser und Elektroverbrauch, geleistete Gemeinschaftsarbeit, Mitgliedsbeiträge)
  • Übermittlung ihrer Adressdaten an Ämter und Behörden soweit eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung dazu besteht.

Der Unterpächter erklärt sich…

  • …damit einverstanden, dass sämtliche Informationen, Schreiben und Rechnungen per unverschlüsselter E-Mail an ihn versandt werden.
  • …damit nicht einverstanden, dass sämtliche Informationen; Schreiben und Rechnungen per unverschlüsselter E-Mail an ihn versandt werden.

§ 17 Schlussbestimmung

  1. Für den Fall, dass mehrere Unterpächter (Ehepaar / Lebensgemeinschaft / Freunde) den Pachtvertrag abgeschlossen haben, so haften diese als Gesamtschuldner.
  • Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Unterpächter zugehen.
  • Jeder Unterpächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesem Pachtverhältnis ist Elze.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt der Pachtvertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

Elze, den

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            (Pächter)                                                                                                  (Pächter)

_______________________                                                _________________________

            ( Vorstand)                                                                                               (Vorstand)