Kleingärtnerverein Elze e.V.

Satzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personalbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. 

1. Name, Sitz, Registernummer

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Elze e.V. und hat seinen Sitz in 31008 Elze.

Die Geschäftsadresse ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Registergerichts Hildesheim, Registerblatt VR 140034,     eingetragen.

2. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und lehnt jede mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck und Aufgaben des Vereins sollen vor allem sein:

  • die Förderung des Kleingartenwesens, der Naturverbundenheit, der körperlichen und    

geistigen Entspannung sowie die fachliche Betreuung, Beratung und Schulung seiner Mitglieder;

  • die Schaffung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und der dazu gehörenden

Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

  • die Beaufsichtigung und Weiterverpachtung von Kleingärten, Dauerkleingärten und

Gemüseland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes;

  • den Kleingarten zu pflegen und seine Mitglieder anzuhalten, den Garten entsprechend

den gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils gültigen Gartenordnung zu bewirtschaften;

  • die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle des Naturschutzes.

4.   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, darüber hinaus autorisierte Vertreter von Vereinen oder Institutionen, die für diese eine Mitgliedschaft erwerben, die der eines ordentlichen Mitgliedes gleichgestellt ist.

Folgende Mitgliedschaften sind möglich:

  1. Ordentliche Mitglieder sind solche, denen der Verein einen Garten weiter verpachtet hat.
  • Fördernde Mitglieder sind solche, denen der Verein keinen Garten weiter verpachtet hat.  
  • Familienmitglieder sind Angehörige oder Lebenspartner von ordentlichen Mitgliedern.
  • Ehrenmitglieder sind solche, die von der Mitgliederversammlung dazu berufen wurden.

Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Eine doppelte

Mitgliedschaft ist nicht möglich.

Der Aufnahmeantrag für die Mitglieder muss schriftlich mit einem vereinsinternen  Antragsformular erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über eine  Nichtaufnahme ist schriftlich zu erteilen. Ein Beschluss über die Nichtaufnahme bedarf keiner Begründung.

Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen und das Vereinsleben zu fördern.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sämtlichen Aufforderungen und Beschlüssen über Zahlungen nachzukommen.

Ableben des Mitgliedes

Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.

Ausschließung

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen, hat mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Zur Beschlussfassung ist im Vorstand eine 2/3 Mehrheit notwendig. Vor der Beschlussfassung ist  

dem betreffenden Mitglied unter Setzen einer Frist von zwei Wochen ab Zustelldatum

Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss

und die Begründung sind dem betreffenden Mitglied durch Einwurfeinschreiben bekannt zu machen. Gegen den Bescheid steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Beschlusses über die Ausschließung eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 Ausschließungsgründe können sein

  1. falsche Angaben im Aufnahmeantrag,
  • die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen, trotz einmaliger schriftlicher

Aufforderung durch den Vorstand,

  • die vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen, bei

gröblicher Beleidigung von Vereinsmitgliedern

Verurteilung wegen Straftaten gegen Mitglieder des Vereins.

Von Vereinsseite ausgeschlossene Mitglieder oder Mitglieder denen vereinsseitig gekündigt wurde können auch später keine Mitgliedschaft mehr erwerben. Mit dem Ausschluss tritt auch ein Betretungsverbot des Vereinsgeländes in Kraft.

5. Rechte und Pflichten

  1. Teilnahme an Mitgliederversammlungen

Jedes Mitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  • Gemeinschaftsarbeit

Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzperson stellen oder die Gemeinschaftsarbeit abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages werden durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Familien-, Förder- und Ehrenmitglieder brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu leisten.

  • Beitragszahlung

Das ordentliche Mitglied ist zur Zahlung der Gartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages oder anderer vom Verein festgelegter Beitragszahlungen zu den festgesetzten Terminen verpflichtet. Familien- und Fördermitglieder sind zur Zahlung des jeweiligen Mitgliedsbeitrag oder anderer vom Verein festgelegter Beitragszahlungen zu den festgesetzten Terminen verpflichtet.

  • Wohnungs- und Namensänderung

Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch bei Namensänderung.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung   und

– der Vorstand.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

Die Mitgliederversammlung legt ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Es finden einmal jährlich ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Weitere, bei Bedarf einberufene Mitgliederversammlungen, sind außerordentliche Mitgliederversammlungen.

  1. Sitz und Stimme

Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Ausnahmefall auf einen evtl. Zweitpächter oder auf ein aufgenommenes Familienmitglied übertragen werden.

  • Turnus

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der zeitliche Ablauf zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen sollte 12 Monate betragen. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag der Mitglieder muss schriftlich begründet sein.

  • Obliegenheiten

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme der Geschäfts- , Kassen-, und Kassenprüfberichte,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • die vorzeitige Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern,
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
  • die Festlegung von Zahlungen,
  • die Einsetzung von Ausschüssen,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit einer 2/3 Mehrheit,
  • die Beschlussfassung über Änderungen des vereinsinternen Unterpachtvertrages, der Garten- und der Gebührenordnung,
  • die Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
  • die Berufung von Ehrenmitgliedern.
  • Antragsberechtigung

Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, so dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

Die Ankündigung einer Mitgliederversammlung muss mindestens 6 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern in schriftlicher Form oder auf digitalem Weg bekanntgemacht werden. Zusätzlich muss ein Aushang in den Kästen erfolgen.

Über Anträge die aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt werden kann an dem jeweiligen Termin keine Beschlussfassung erfolgen.

  • Feststellung der Mehrheit

Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

Mitglieder die sich der Stimme enthalte, ungültige oder nicht ausgefüllte Stimmzettel abgeben, sind nicht mitzuzählen.

Unter einfacher Stimmenmehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der gültigen Stimmen.

Für die Berechnung der 2/3, ¾ oder 4/5 Mehrheit wird entsprechend verfahren.

Werden vorstehende Mehrheiten nicht erreicht (z.B. Stimmengleichheit), gilt der Antrag als abgelehnt oder die Wahl als nicht vollzogen.

  • Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder auf digitalem Weg 3 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird außerdem in den Schaukästen ausgehängt.

Die Einladung muss Ort und Zeitpunkt des Beginns der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

Satzungs- und Beitragsänderungen sind in der Tagesordnung anzukündigen.

  • Leitung der Mitgliederversammlungen

Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter.

  • Protokoll

Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen, aus denen die Willensbildungen klar hervorgehen müssen. Das Protokoll muss spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in schriftlicher oder digitaler Form zugegangen sein. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht spätestes 4 Wochen nach Zustellung Einspruch dagegen erfolgt. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Protokolle werden von einem Protokollanten erstellt. Sie werden vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Vertretungsberechtigten Mitgliedern nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) und den berufenen Beisitzern.

Der geschäftsführende Vorstand und die berufenen Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

  1. Vertretungsberechtigte Mitglieder

Die drei vertretungsberechtigten Mitglieder nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der 1. Kassierer.

Der Verein wird immer gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand vertreten.

  • Berufene Beisitzer

Beisitzer werden nach Bedarf vom Vorstand berufen, z.B. Arbeitsobleute, 2. Kassenwart, Schriftführer u.a..

  • Wahlen und Berufungen zum Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird einzeln durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, in den geraden Jahren:

der 1. Vorsitzende

und in den ungeraden Jahren:

der 2. Vorsitzende     und

der 1. Kassenwart.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes läuft bis zur Beendigung der nächsten Mitgliederversammlung, in der die betreffenden Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Wiederwahl ist zulässig. Die berufenen Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand in einer Vorstandssitzung in ihr Amt eingesetzt oder auch abberufen.

  • Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern

Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern (nach § 26 BGB -geschäftsführender Vorstand-) ist eine 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.

  • Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsführung

Der Vorstand gibt sich einen vereinsinternen Geschäftsverteilungsplan sowie eine Geschäftsordnung, die mit der Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan.

  • Ehrenamtliche Tätigkeit

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Verdienstausfall durch Arbeitsversäumnisse werden bei entsprechendem Nachweis vergütet. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeiten entsprechende Aufwandentschädigung bewilligt werden.

  • Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen sollten mindestens einmal monatlich stattfinden. Sie sind vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter eine Woche vor dem geplanten Termin mit der jeweiligen Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung kann jederzeit aus aktuellem Anlass geändert werden.

Von den Vorstandssitzungen sind vom 1. Schriftführer oder einem Vertreter Protokolle anzufertigen. Sie müssen alle gefassten Beschlüsse enthalten. Die Protokolle werden vom Protokollanten unterschrieben. Sie sind innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher oder digitaler Form den Vorstandsteilnehmern zuzustellen.

7. Geschäftsjahr, Beiträge, Haushaltsvoranschlag

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  1. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge oder vergleichbare Abgaben werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie werden in einer Gebührenordnung festgehalten.

Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt.

Bei allen Zahlungsfristüberschreitungen sind die ausstehenden Beträge bei dem betreffenden Schuldner umgehend unter Angabe der beschlossenen Säumniszuschläge anzumahnen. Die

Säumniszuschläge und der Ablauf im Mahnverfahren werden in der vereinseigenen Gebührenordnung geregelt.

  • Haushaltvoranschlag

Für das folgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Der Haushaltsvoranschlag ist der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

8. Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich mindestens drei Kassenprüfer zu wählen, die nach eigenem Ermessen, mindestens halbjährlich die Kasse, Bankkonten, Bücher, Belege und die satzungsgemäße Verwendung der eingesetzten Mittel prüfen.

Die Kassenprüfer schlagen den Termin zur Kassenprüfung vor. Nach Zustimmung des Kassierers lädt dieser zu der Kassenprüfung ein.

Die Kassenprüfer berichten über die Prüfung dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung.

Bei den Prüfungen müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein.

Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist.

9. Einschränkungen oder Ergänzungen der Satzung

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

10. Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

Die Änderungen des Zwecks des Vereins oder seiner Auflösung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden.

Die Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zu der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

11. Vermögensverwendung bei Auflösung der Vereins

Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Elze, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12. Schlussbestimmungen

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am __________________ beraten und beschlossen.

Elze, den _____________

___________________                                 ___________________                       __________________

    (1. Vorsitzende)                                    (2. Vorsitzender)                                       (1. Kassiererin)