Kleingärtnerverein Elze e.V.
Gartenordnung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personalbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
1. Nutzung
- Ein Kleingarten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
- Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von den Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
- Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden,-, Pflanzen-, und Umweltschutz, sowie Nds. Nachbarecht, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz sowie die daraus resultierenden Auflagen, gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BkleinG, örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
- Pächter eines Kleingartens kann jede natürliche Person sein, sofern sie einen festen Wohnsitz nachweisen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass autorisierte Vertreter von Vereinen, Verbänden oder Institutionen für diese einen Kleingarten anpachten können.
- Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichtgewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
- Die Kleingartenanlage als Bestandteil des öffentlichen Grüns soll für die Allgemeinheit zugänglich sein. Die Öffnungszeiten legt der Kleingärtnerverein fest.
- Skulpturen und Objekte, die der künstlerischen Gestaltung dienen oder anderen Gartentraditionen entstammen, dürfen aufgestellt werden.
- Schottergärten oder (Teil)Flächen mit Schotterabdeckung sind, genauso wie Unkrautvlies oder Mulchfolie in den Kleingärten verboten.
- Die Verwendung von Altreifen als Baum-, Sandkasten- oder Beetumrandung sowie Asbesthaltigen Bauschutt ist nicht gestattet.
- Bewirtschaftet werden die Kleingärten vom Pächter oder von ihm beauftragten Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
- Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und sollte einen gesunden, harmonischen Bewuchs an Kulturpflanzen aufweisen.
§ 2. Anpflanzungen
- Bei Anpflanzung von Obstbäumen (Spalier- und Buschholz) und Beerensträuchern ist der arten- und sortenbedingte Pflanzabstand einzuhalten. Ein Obsthochstamm ist als Schattenspender am Gartenhaus erlaubt.
- Ziersträucher und niedrig bleibende Zierkoniferen dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tanne usw.) ist nicht erlaubt.
- Bei der Anpflanzung von Zier- und Wildobstarten sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt und normaler Pflege auf eine Höhe von 3,50 m gehalten werden können.
- Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf der Gehölze noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden. Samentragende Kräuter sind vor dem Samenflug zu mähen oder zu beseitigen.
- Pflanzen und Gehölze müssen, wenn sie übertragbare Krankheiten oder keinen Lebensraum haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen (Krebs, Feuerbrand usw.) besteht.
3. Naturnahe Gartenbewirtschaftung
- Eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Gärten ist sicherzustellen. Im Sinne einer ökologischen, naturnahen und nachhaltigen Kleingartenkultur ist der Pächter verpflichtet Gartenpflanzen, Bäume und Boden durch geeignete Maßnahmen z.B. Mulchen, Kompostzugaben, Gründünger u.a.) zu pflegen und gesund zu erhalten.
- Bei der Düngung und Pflanzenstärkung sollte organischem Material und umweltverträglichen Mitteln der Vorrang vor synthetischen Stoffen gegeben werden.
- Das Verwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden usw.) ist nicht gestattet. Der Einsatz von Ratten- und Mäusegift ist nur für in Deutschland zugelassene Mittel erlaubt und hat fachgerecht zu erfolgen, so dass weder andere Tierarten noch Menschen Schaden nehmen.
- Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor natürlichen Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten.
- Anstelle eines Zierrasens können auch Insektenwiesen oder pflegeleichte Magerrasen angelegt werden. Das Schnittgut muss auf dem eigenen Kleingarten kompostiert werden.
- Der Schnitt der Obstbäume, Beeren- und Ziersträucher muss fachgerecht außerhalb der Brut-und Setzzeit (01.04 bis 15.07) erfolgen.
- Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden (Winddrift etc.). Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.
- Das Auffangen des von den Lauben abgeleiteten Regenwassers z.B. in Regentonnen ist, genau wie die Anlage eines Komposthaufens auf der Parzelle Pflicht. Auf eine ordnungsgemäße Kompostierung ist zu achten. Es dürfen keine Lebensmittel im Kompost vergraben werden.
- Es ist nicht erlaubt Dinge, die nicht der Gartenbewirtschaftung dienen im Garten zu lagern (z.B. alte Möbel, Türen, Fenster, Kühlschränke, Schrott, Hausmüll u.a.)
- Wege und Sitzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Asphalt / Bitumen angelegt werden.
3. Gemeinschaftsanlagen und Einfriedung
- Das Vereinsheim und die Pergola dienen der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung, sowie gesellschaftlichen Zweckens der örtlichen Bevölkerung. Für das Vereinsheim und die Pergola kann der Vorstand eine Haus-, Benutzer- und Gebührenordnung aufstellen.
- Die Gemeinschaftsanlagen und Außeneinzäunungen sind in gutem Zustand zu halten.
- Die Einfriedung der einzelnen Gärten durch Zäune oder Hecken ist nicht erlaubt.
- Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind im Interesse des Umweltschutzes zu unterlassen.
- Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder aus Holz sind im Sitzplatzbereich der Laube bis 1,80 m Höhe unter Einhaltung der Grenzabstände möglich. Zur Abwehr von Wildschäden dürfen Zwischenzäune bis zu einer Höhe von 0,60 m angebracht werden.
- Der Pächter hat die seine Gartenparzelle umschließenden Wege stets von Unkrautbewuchs sauber zu halten und die Hecken an seiner Parzelle innen und außen zu schneiden. Bei Versäumnis ist der Verein berechtigt nach Abmahnung und Fristsetzung von 2 Wochen die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung.
4. Bebauung
- Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube und jeder anderen Baumaßnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die beim Verpächter zu beantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung begonnen werden.
- Jegliche beantragte und genehmigte Baumaßnahme ist auf Verlangen der Verpächterin bei Aufgabe der Gartenparzelle abzubauen.
- Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung stehen, müssen spätestens vor einem Pächterwechsel beseitigt werden.
- Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch auf Entschädigung.
5. Versorgungsanlagen – Wasser / Strom
- Die Wasserversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung für die kleingärtnerische Nutzung.
- Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung bzw. Diebstahl der vereinseigenen Wasserversorgungsanlagen tragen die Pächter anteilsmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
- Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen, soweit keine andere Regelung besteht, die Pächter anteilsmäßig.
6. Tierhaltung
- Das ständige Halten von Tieren aller Art ist im Kleingarten nicht erlaubt. Ausgenommen sind hiervon Zierfische und Bienen.
- Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.
- Bienenhaltung bedarf vorab der Genehmigung durch den Kleingärtnerverein.
7. Befahren der Wege
- Das Befahren der Wege innerhalb der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art und mit Fahrrädern sowie E-Scootern ist nicht gestattet.
- Angeliefertes Material ist umgehend von den Hauptwegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material abzusichern.
8. Beseitigung von Abfällen
- Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
- Nicht kompostierbare Abfälle, sowie Essenreste, kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel, Unrat usw. sind abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben werden.
- Für die Beseitigung von Resten von Pflanzenschutzmitteln und anderen Schad- und Giftstoffen ist der Unterpächter selbst verantwortlichgelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Die Verbrennung von jeglichen Garten- oder anderweitigen Abfällen in den Kleingärten ist nicht erlaubt.
9. Ruhe und Ordnung
- Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe und Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
- Die Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden.
- Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. Geräusch verbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags von 8 – 19 Uhr, samstags von 9 – 13 und von 15 – 19 Uhr benutzt werden. Am Sonntag ist die Benutzung von geräuschverursachenden Gartengeräten nicht gestattet. Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten.
- Ruhestörungen, wie durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw. auf den einzelnen Kleingärten sind untersagt.
- Das Überlassen des Kleingartens an dritte Personen, auch zum Zwecke von privaten Feiern, ist nicht erlaubt.
- Der Pächter ist nicht berechtigt die Parzelle zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es von dem Pächter selbst oder von seinen Besuchern.
- Die Wege vor den Kleingärten sind mechanisch von Beikräutern zu befreien. Der Einsatz von Salz, Herbiziden oder Abflammen ist nicht gestattet.
- Die Verwendung von Feuerwerkskörpern auf dem Kleingartengelände ist nicht erlaubt.
- Die Benutzung des Spielplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
- Die Wasserstellen dürfen nicht für die Körperpflege, das Geschirrspülen und die Reinigung von öl- und fetthaltigen Gegenständen genutzt werden.
- Abdecknetze sind so zu verwenden, dass sie keine Gefahr für Vögel und andere Tiere darstellen. Nach der Saison sind diese abzubauen.
- Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf von dem Verpächter bezeichneten Flächen zulässig. Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
- Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, auf den einzelnen Parzellen nicht zulässig.
- Der Anbau von Pflanzen, die der Rauschgewinnung dienen, ist verboten.
10. Verstöße
- Verstöße gegen diese Gartenordnung in den Punkten § 9.6 und § 9.14 ziehen die sofortige fristlose Kündigung des Pächters ohne Abmahnung nach sich.
- Werden in allen anderen Punkten dieser Gartenordnung nach einmaliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von 4 Wochen durch den Verpächter die beanstandeten Punkte nicht behoben oder nicht unterlassen, handelt es sich um eine Verletzung des Pachtvertrages. Dieses kann wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung desselben führen.
11. Schlussbestimmungen
- Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und dem Pächter geschlossenen Pachtvertrages.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gartenordnung unwirksam oder undurchführbar sein bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
Elze, den